Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie klar und verständlich die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Pflegeberatung, um Unsicherheiten zu klären und Ihre Pflege optimal zu gestalten.

Was ist eine Pflegeberatung? Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, verpflichtend. Die Beratung findet in festen Intervallen in ihrer Häuslichkeit statt:
Halbjährlich einmal für Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich einmal für Pflegegrad 4 und 5.
Wer zusätzlich Sachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst bezieht, muss die Beratungseinsätze nicht abrufen.
Auch Personen mit Pflegegrad 1 unterliegen keiner Beratungspflicht. Die Beratungseinsätze können dennoch von beiden Personengruppen freiwillig halbjährlich kostenfrei abgerufen werden. Die Beratung dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Sie ist eine Hilfestellung für häuslich Gepflegte und Pflegende, die im Rahmen des Beratungsgespräches auf Wunsch auch eine pflegefachliche Anleitung oder Unterstützung erhalten. Bei Bedarf werden außerdem Empfehlungen zur Überprüfung beziehungsweise Höherstufung des Pflegegrades erteilt.
Was kostet eine Pflegeberatung? Die Pflegeberatung ist für Pflegebedürftige kostenlos, da die Pflegekasse die Kosten der Beratungseinsätze übernimmt.
Sie können als Versicherte die Beratung durch einen Pflegedienst, eine qualifizierte Pflegefachkraft wie mich oder in einem Pflegestützpunkt erhalten.
Wie häufig und in welchem Zeitraum muss die Pflegeberatung stattfinden? Die Intervalle der Pflegeberatung variieren abhängig vom Pflegegrad. Dies ist auch verständlich, denn je höher der Pflegegrad ist, desto höher ist der mit der häuslichen Pflege verbundene Aufwand und auch die damit einhergehende Verantwortung. Daher muss die Pflegeberatung für Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate, für Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate abgerufen werden. Die Zeiträume werden seitens der Pflegekasse fest vorgegeben:
Bitte beachten Sie, dass sich die vorstehenden Fristen nicht auf den Beratungseinsatz selbst, sondern auf den Nachweis über eben diesen Beratungseinsatz beziehen. Das heißt, für den ersten Beratungstermin im Jahr muss für Pflegegrad 2 und 3 der Nachweis zum 30. Juni bei der Pflegekasse eingegangen sein, für Pflegegrad 4 und 5 entsprechend zum 31. März.
Beratungstermin verpasst - Was nun? Wenn Sie zum ersten Mal einen Beratungstermin versäumen, erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben der Pflegekasse. In diesem Fall empfehle ich Ihnen sofort zu reagieren und einen Termin mit mir zu vereinbaren! Weisen Sie innerhalb der genannten Frist einen Nachweis über eine Beratung ein, passiert nichts.
Kommen Sie der Nachweispflicht nicht nach, wird das Pflegegeld ab dem ersten des Folgemonats gekürzt, in der Regel um 50 Prozent. Werden Beratungseinsätze wiederholt versäumt, wird das Pflegegeld zum ersten des Folgemonats vollständig einbehalten.
Wer erinnert mich an die Beratungstermine? Die Pflegekasse übernimmt keine Erinnerung an Ihre Beratungstermine. Mit meinem Erinnerungsservice werden Sie jedoch ab der ersten Beratung rechtzeitig informiert!
Wie läuft eine Pflegeberatung ab und welche Inhalte werden dabei behandelt? Wir besprechen mit Ihnen ihre aktuelle Pflegesituation und suchen je nach ihrem individuellen Bedarf nach Möglichkeiten, um Sie zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten. Selbstverständlich können Sie während dem Beratungsgespräch Fragen stellen, die Ihnen auf dem Herzen liegen.
Diese Themen könnten u. a. Inhalt der Beratung sein:
  • Bedarf von Hilfsmitteln (z.B. Rollator)
  • Bedarf von Pflegehilfsmitteln zum (Windeln, Desinfektion etc.)
  • Anpassungen des Wohnraumes wie z.B. Badumbau
  • Notwendigkeit eines Hausnotrufs
  • Einschätzung der Pflegesituation
  • Ggf. Höherstufung des Pflegegrades
  • Möglichkeiten von Entlastungsleistungen aufzeigen
  • Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
Wie wird eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachgewiesen? Den Beratungsbesuch müssen Sie als pflegebedürftige Person oder als pflegender Angehöriger nicht selbst nachweisen. Die Person, die den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, füllt das Formular „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI“ aus und übermittelt dieses an Ihre Pflegekasse. Es wird also bei jedem Beratungsbesuch ein Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse übersandt wird. Darin wird mitgeteilt, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, aber auch, ob es beispielsweise einen Bedarf an Pflegehilfsmitteln gibt.
Wie bereite ich mich auf einen Beratungsbesuch vor? Gerne können Sie schon einmal Ihre Unterlagen bereithalten. Hierzu zählen Ihr Versichertenkärtchen, der Pflegegrad-Bescheid und eventuell vorhandene ärztliche Gutachten.
Nutzen Sie die Gelegenheit und notieren sich vor ab Ihre Fragen.

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